Aktuelle Änderungen im Rahmen der Strukturreform für ambulante Psychotherapie

 

Zum 1.4.17 ändert sich die Gesetzeslage für niedergelassene ambulante Psychotherapeuten. Dies hat unter anderem zur Folge, dass von den Niedergelassenen eine feste Sprechstundenzeit und Akuttherapien angeboten werden sollen, um einen schnelleren Zugang zur ambulanten Psychotherapie sicherzustellen. Auch sollen Termine über zentrale Terminvergabestellen vermittelt werden.

Für gesetzlich Versicherte bedeutet dies konkret, dass sich womöglich zwar die Wartezeit für ein Erstgespräch deutlich verkürzt, nicht aber die Zeit bis zum Beginn einer therapeutischen Behandlung – Durch die zusätzlich geschaffenen Kapazitäten für Sprechstunde und Akutbehandlung muss zwangsläufig die Kapazität für Behandlungen reduziert werden.

Die Folgen für das Kostenerstattungsverfahren bei privaten Psychotherapeuten sind derzeit nicht absehbar. Aktuell bewilligen die gesetzlichen Krankenkassen kaum noch Anträge auf Kostenerstattung, mit der Begründung, dass nun die Akutbehandlung bei einem Vertragspsychotherapeuten existiere. Somit sei die Grundlage für die Kostenübernahme bei privaten Therapeuten, nämlich der notwendige sofortige Behandlungsbeginn, nicht mehr gegeben, bzw. werde durch die Vertragspsychotherapeuten abgedeckt.

So hat dieses Gesetz, was eigentlich die Versorgung von psychisch Kranken verbessern soll, leider mehr negative als positive Konsequenzen für Patienten.

PM 2017-03-30_Psychotherapie-Richtlinienreform